BGH V ZR 206/24: Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel – warum der 01.01. entscheidend ist
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In der neuen Folge von VERWALTUNG4U spricht Massimo Füllbeckmit Rechtsanwältin und WEG-Expertin Cathrin Fuhrländer über dieBGH-Entscheidung vom 26.09.2025 (V ZR 206/24) – und die praktischen Folgen beiVerwalterwechseln und offenen Jahresabrechnungen. Im Mittelpunkt steht dieFrage, warum der 01.01. zur entscheidenden „Schlüssellinie“ wird undweshalb bei einem Wechsel zum Jahreswechsel regelmäßig der neue Verwalterdie Abrechnung für das Vorjahr erstellen muss.
Im Gespräch geht es außerdem um die Abgrenzung zwischen Jahresabrechnungund Rechnungslegung, um Sonderfälle wie abweichende Wirtschaftsjahresowie um den Umgang mit Alt-Rückständen (inkl. Saldovorträgen undVerjährungsrisiken).
Kernthemen der Folge:
• BGH V ZR 206/24: Warum die Pflicht/der Anspruch zurJahresabrechnung „nach Ablauf des Kalenderjahres“ am 01.01. entsteht – und wasdas für Verwalterwechsel bedeutet.
• Jahresabrechnung vs. Rechnungslegung: Was genau zuübergeben ist (geordnet/chronologisch inkl. Belegen, Forderungen undVerbindlichkeiten).
• Fehlende Alt-Abrechnungen bei Übernahme: Pflicht derGemeinschaft – keine gesetzliche Nachwirkungspflicht des Ex-Verwalters, nurggf. bei ausdrücklicher vertraglicher Regelung.
• Praxisfahrplan für Verwaltungen: prüfen, Sondervergütungvor Übernahme regeln, Vorverwalter auffordern & Fristen setzen,Eigentümerbeschluss herbeiführen (Ersatzvornahme/Klage/Einvernehmliche Lösung).
• Saldovorträge & Verjährung: Warum „mitgeschleppte“Salden ein Risiko sind und genau geprüft werden müssen.
• Übertrag auf weitere Pflichten (z. B. Beschlusssammlung):Keine „nachlaufenden“ gesetzlichen Pflichten – ausstehende Arbeiten liegengrundsätzlich beim bestellten Verwalter als ausführendem Organ.
Die Folge zeigt, wie stark der Zeitpunkt desVerwalterwechsels die Abrechnungspraxis beeinflusst – und warum klareVereinbarungen (insbesondere zur Sondervergütung) sowie ein strukturiertesVorgehen bei Alt-Rückständen entscheidend sind.
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